BFSG 2025: Ist Ihre Website Pflicht?

Stand 30. Mai 2026 · 7 Min. Lesezeit · Ratgeber

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen sachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel klärt ein Fachanwalt den Einzelfall.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) — die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act. Es verpflichtet bestimmte Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Rund um das Gesetz kursiert viel Halbwissen und einiges an Angst-Marketing. Dieser Ratgeber sortiert die Lage: Wer ist betroffen, wer ausdrücklich nicht — und was ist konkret zu tun?

Der ehrliche Betroffenheits-Test

Ihre Website ist nur dann BFSG-pflichtig, wenn alle drei Punkte zutreffen. Trifft einer nicht zu, sind Sie nach derzeitigem Stand nicht in der Pflicht.

1. Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher (B2C)? Das Gesetz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher. Reines B2B-Geschäft fällt grundsätzlich nicht darunter.
2. Ermöglicht Ihre Website einen elektronischen Vertragsschluss? Gemeint sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Online-Shop, Termin- oder Tischbuchung, Online-Vertragsabschluss, Bestellsystem. Eine reine Visitenkarten-Website ohne Abschlussmöglichkeit ist in der Regel nicht erfasst.
3. Sind Sie KEIN Kleinstunternehmen? Bei Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen ausgenommen: weniger als 10 Beschäftigte UND weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz (bzw. Bilanzsumme). Wer beide Schwellen unterschreitet, ist befreit. Wer eine davon überschreitet, ist erfasst.

Kurzfazit: Betroffen sind typischerweise größere Praxen und Kliniken mit Online-Termin, Hotels und Gastronomie mit Buchung, Händler mit Shop, Finanz- und Versicherungsdienstleister, Verkehrs- und Reiseanbieter. Nicht betroffen: viele kleine Handwerks- und Soloselbstständigen-Seiten ohne Online-Vertragsschluss sowie Kleinstunternehmen.

Was das Gesetz verlangt

Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf den WCAG 2.1 (Stufe AA) aufbaut. Vereinfacht heißt das:

Was bei Verstoß droht

Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder — auf Beschwerde oder von Amts wegen. Sie können Mängel-Beseitigung anordnen, im Ernstfall die Dienstleistung untersagen und Bußgelder bis zu 100.000 € verhängen. Hinzu kommt das Reputationsrisiko und mögliche wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen.

Vorsicht bei „Schnell-Lösungen": Automatische Overlay-Widgets, die per Code-Schnipsel eingebunden werden, gelten als nicht ausreichend — sie können zusätzliche Barrieren schaffen. Barrierefreiheit muss in der Struktur der Seite selbst stecken.

Konformitäts-Checkliste

  • Kontraste erfüllen WCAG-AA (Normaltext ≥ 4,5:1)
  • Alles per Tastatur erreichbar, sichtbarer Fokus
  • Bilder mit Alt-Text, Formularfelder mit Labels
  • Korrekte Überschriften-Hierarchie (eine H1, logische H2/H3)
  • Formulare mit verständlichen Fehlerhinweisen
  • Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht
  • Kein Overlay-Tool als Ersatz für echte Umsetzung

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Häufige Fragen zum BFSG

Ab wann gilt das BFSG?

Seit dem 28. Juni 2025. Betroffene Angebote müssen seitdem barrierefrei sein.

Ist meine Website überhaupt BFSG-pflichtig?

Nur wenn alle drei Bedingungen zusammenkommen: B2C, elektronischer Vertragsschluss und kein Kleinstunternehmen (Ausnahme: < 10 Beschäftigte UND < 2 Mio. € Umsatz).

Welche Strafen drohen?

Maßnahmen der Marktüberwachung bis hin zu Bußgeldern von bis zu 100.000 € und Untersagung der Dienstleistung.

Welcher Standard gilt als barrierefrei?

Im Kern die EN 301 549 auf Basis der WCAG 2.1 Stufe AA.

Reicht ein Overlay-Tool?

Nein. Barrierefreiheit muss in der Struktur der Website selbst umgesetzt sein.

Weiterführend: unsere Erklärung zur Barrierefreiheit · warum handcodierte Websites von Haus aus barrierefreier sind · was eine Website kostet.

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